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BayUKG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.06.2005
Art. 2
Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Berechtigte sind:
1.
Beamtinnen und Beamte des Freistaates Bayern, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die zu diesen Dienstherrn abgeordneten Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten,
2.
Richterinnen und Richter des Freistaates Bayern sowie in den Landesdienst abgeordnete Richterinnen und Richter mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter,
3.
im Ruhestand befindliche Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter im Sinn der Nrn. 1 und 2,
4.
frühere Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter im Sinn der Nrn. 1 und 2, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,
5.
Hinterbliebene der in den Nrn. 1 bis 4 bezeichneten Personen,
6.
Personen, die vor der Begründung eines Beamten- oder Richterverhältnisses aus Anlass der Einstellung umziehen.
(2) Hinterbliebene sind der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte bis zum zweiten Grad, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben.
(3) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinn dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in dem selben Haus voraus.