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BayUKG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.06.2005
Art. 15a
Übergangsregelung
Für Fahrten, die bis einschließlich 31. Dezember 2017 durchgeführt wurden, wird Auslagenersatz gemäß Art. 12 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung gewährt.