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BayUKG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.06.2005
Art. 11
Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe
(1) Die Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe kann auf Antrag zugesagt werden für Umzüge aus Anlass
1.
eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung wegen der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Kinder unzureichend wird,
2.
der Räumung einer dienstherrneigenen oder im Besetzungsrecht des Dienstherrn stehenden Mietwohnung, wenn die Wohnung im dienstlichen Interesse geräumt werden soll,
3.
eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustands der berechtigten Person oder des mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten, Lebenspartners oder Kindes (Art. 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3), wenn die Notwendigkeit des Umzugs durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
(2) 1Die Umzugskostenbeihilfe beträgt 600 €. 2Für jede auch nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft der berechtigten Person gehörende Person im Sinn des Art. 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 erhöht sich dieser Betrag um 250 €.
(3) 1Die auf Grund einer Zusage nach Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 gewährte Umzugskostenbeihilfe ist zurückzuzahlen, wenn das Dienstverhältnis der Berechtigten vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzugs aus einem von ihnen zu vertretenden Grund endet. 2 Art. 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.