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BayUKG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.06.2005
Art. 10
Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen
Bei Auslandsumzügen (§ 13 des Bundesumzugskostengesetzes) bestimmt sich der Anspruch auf Umzugskostenvergütung nach Maßgabe der Auslandsumzugskostenverordnung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.