BayUIG
Text gilt ab: 30.12.2015
Fassung: 08.12.2006
Art. 4
Antrag und Verfahren
(1) Umweltinformationen werden von der informationspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich gemacht.
(2) 1Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. 2Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstellenden Person dies innerhalb eines Monats mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. 3Kommt die antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung von Anträgen erneut. 4Die Informationssuchenden sind bei der Antragstellung und Präzisierung von Anträgen zu unterstützen.
(3) 1Wird der Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle gestellt, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, leitet sie den Antrag an die über die begehrten Informationen verfügende Stelle weiter, wenn ihr diese bekannt ist, und unterrichtet die antragstellende Person hierüber. 2Mit dem Zugang des weitergeleiteten Antrags bei der über die begehrten Informationen verfügenden Stelle gilt der Antrag als neu gestellt. 3Anstelle der Weiterleitung des Antrags kann die informationspflichtige Stelle die antragstellende Person auch auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinweisen, die über die Informationen verfügen.
(4) Wird eine andere als die beantragte Art des Informationszugangs im Sinn von Art. 3 Abs. 2 eröffnet, ist dies innerhalb der Frist nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(5) Über die Geltung der längeren Frist nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ist die antragstellende Person spätestens mit Ablauf der Frist nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 unter Angabe der Gründe zu unterrichten.