BayTierZV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 12.02.2008

Verordnung über den Vollzug des Tierzuchtrechts
(Bayerische Tierzuchtverordnung – BayTierZV)
Vom 12. Februar 2008
(GVBl. S. 46)
BayRS 7824-3-L

Vollzitat nach RedR: Bayerische Tierzuchtverordnung (BayTierZV) vom 12. Februar 2008 (GVBl. S. 46, BayRS 7824-3-L), die zuletzt durch Art. 17a Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 695) geändert worden ist
Auf Grund von § 18 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes (TierZG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3294) in Verbindung mit § 6 Nr. 3 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239,ber. 2008, S. 33, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 951) sowie Art. 14 Abs. 1 bis 3 des Bayerischen Tierzuchtgesetzes (BayTierZG) vom 10. August 1990 (GVBl S. 291, BayRS 7824-1-L), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 976), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:

I. Abschnitt Allgemeine züchterische Bestimmungen

§ 1 Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, Veröffentlichung von Ergebnissen
§ 2 Zuchtbücher im Bereich der Pferdezucht
§ 3 Herkunftsvergleiche bei Wirtschaftsgeflügel
§ 4 Prüfung auf Eignung und Leistung bei Bienenköniginnen, Anerkennung von Bienenbelegstellen
§ 1
Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, Veröffentlichung von Ergebnissen
1Die Durchführung der Leistungsprüfungen mit Ausnahme pferdesportlicher Veranstaltungen und Zuchtwertschätzungen sowie die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse sind staatliche Aufgaben und obliegen den in der Anlage bestimmten Behörden und beauftragten Stellen. 2Auf Antrag eines Zuchtverbands oder -unternehmens kann die zuständige Behörde hiervon Ausnahmen genehmigen, sofern die fachliche Qualität und die Zwecke dieses Gesetzes gewährleistet sind. 3Die nach Satz 1 bestimmten Behörden oder beauftragten Stellen können Dritte beauftragen, an Aufgaben nach Satz 1 mitzuwirken, soweit diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bieten.
§ 2
Zuchtbücher im Bereich der Pferdezucht
Das bei Inkrafttreten des Tierzuchtgesetzes vom Haupt- und Landgestüt Schwaiganger geführte Buch der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms für Pferde gilt als Zuchtbuch im Sinn der tierzuchtrechtlichen Vorschriften.
§ 3
Herkunftsvergleiche bei Wirtschaftsgeflügel
(1) Bei der Durchführung von Leistungsprüfungen in Form von Herkunftsvergleichen im Sinn des Art. 12 BayTierZG für Legehennen und Mastgeflügel sind die Haltung und Fütterung den Bedingungen der Praxis anzugleichen.
(2) 1Bei der Prüfung von Legehennen beträgt die Prüfdauer mindestens 500 Lebenstage. 2Es sind mindestens die Merkmale Eizahl, Eigewicht, Futterverbrauch, Eiqualität (mindestens Bruchfestigkeit der Eischale) und Tierverluste zu erfassen. 3Nach Möglichkeit sind alle zur Zeit der Prüfung marktbedeutenden Herkünfte zu berücksichtigen.
(3) 1Bei der Prüfung von Mastgeflügel beträgt die Prüfdauer mindestens 32 Tage. 2Es sind mindestens die Merkmale Gewicht am Ende der Prüfung, Futterverwertung, Wasserverbrauch und Tierverluste zu erfassen.
§ 4
Prüfung auf Eignung und Leistung bei Bienenköniginnen, Anerkennung von Bienenbelegstellen
(1) 1Die Prüfung der von Zuchtbetrieben eingesandten Bienenköniginnen durch die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau erstreckt sich auf Honigleistung und weitere Merkmale, insbesondere Sanftmut, Wabensitz, Schwarmneigung und Varroatoleranz. 2Die Prüfung umfasst mindestens zwölf Geschwisterköniginnen je Zuchtbetrieb und Zuchtrichtung. 3Die Prüfdauer beträgt mindestens ein Jahr. 4Die Zuchtbetriebe erhalten einen schriftlichen Prüfbericht.
(2) 1Bienenbelegstellen sind anerkannte Paarungsplätze, an denen die reinzüchterische Anpaarung von Bienenköniginnen mit den dort gehaltenen Drohnen stattfinden soll. 2Der Umkreis um eine Bienenbelegstelle im Sinn des Art. 13 Abs. 3 BayTierZG beträgt in der Regel 7,5 km im Radius. 3Wer eine Bienenbelegstelle betreibt kann beantragen, dass der Umkreis auf bis zu 10 km im Radius erweitert wird. 4Im genannten Umkreis dürfen auch nach der Anerkennung als Belegstelle keine anderen Bienenvölker – ausgenommen solche der von der Belegstelle gewählten Zuchtrichtung – gehalten werden. 5Während der Zuchtsaison vom 1. Mai bis 31. August ist beim Verbringen von Bienenvölkern, die der Zuchtrichtung der Belegstelle entsprechen, im festgelegten Umkreis auf Drohnenfreiheit und Unterbindung des Drohnenflugs zu achten. 6Imkerinnen und Imker, deren Bienenvölker sich im festgelegten Umkreis befinden, haben den Anweisungen der für den Betrieb der Bienenbelegstelle verantwortlichen Personen Folge zu leisten. 7Entgegen Art. 13 Abs. 4 BayTierZG verbrachte Bienenvölker sind unverzüglich zu entfernen. 8Die öffentliche Bekanntgabe der Entscheidungen im Sinn des Art. 13 Abs. 3 Satz 2 BayTierZG erfolgt in der Imkerfachpresse und in den örtlichen Zeitungen.

II. Abschnitt Prüfungsordnung für Lehrgänge über künstliche Besamung sowie über Embryotransfer, Prüfungsordnung für Kurzlehrgänge über künstliche Besamung

§ 5 Prüfungsausschüsse für Lehrgänge über künstliche Besamung und über Embryotransfer
§ 6 Vorbereitung der Abschlussprüfung
§ 7 Durchführung der Abschlussprüfung
§ 8 Bewertung, Feststellung des Prüfungsergebnisses, Prüfungszeugnis und Wiederholungsprüfung
§ 9 Prüfungsordnung für Kurzlehrgänge über künstliche Besamung
§ 5
Prüfungsausschüsse für Lehrgänge über künstliche Besamung und über Embryotransfer
(1) 1Die Abschlussprüfung eines Lehrgangs über künstliche Besamung oder eines Lehrgangs über Embryotransfer wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus mindestens drei von der Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt) auf die Dauer von fünf Jahren bestellten Mitgliedern und ebenso vielen stellvertretenden Mitgliedern besteht. 2Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. 3Die Landesanstalt legt die Zahl und die Zuständigkeit der Prüfungsausschüsse fest und bestellt das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses und regelt die Stellvertretung.
(2) 1Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. 2Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder mitwirken. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.
(4) 1Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. 2Die Landesanstalt gewährt eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Gewährung von Aufwandsentschädigung und Erstattung von Sachkosten für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen vom 14. Mai 2007 (AllMBl S. 296).
§ 6
Vorbereitung der Abschlussprüfung
(1) Die staatlich anerkannte Ausbildungsstätte im Sinn des § 1 Abs. 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl I S. 1776) legt die Lehrgangs- und Prüfungstermine im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss fest und gibt sie in geeigneter Weise den Prüflingen rechtzeitig bekannt.
(2) 1Die Anmeldung zum Lehrgang, die die Anmeldung zur Prüfung einschließt, hat schriftlich bei der staatlich anerkannten Ausbildungsstätte zu erfolgen, die über die Zulassung zum Lehrgang und im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet. 2Die erstmalige Zulassung zur Prüfung setzt die Teilnahme an einem Lehrgang einer anerkannten Ausbildungsstätte voraus.
§ 7
Durchführung der Abschlussprüfung
(1) 1Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die Prüflinge den an Besamungsbeauftragte (Besamungstechniker, Besamungstechnikerin) oder an Beauftragte für den Embryotransfer zu stellenden Anforderungen entsprechen. 2Dies ist dann der Fall, wenn sie nachweisen, dass sie in der Abschlussprüfung des Lehrgangs über künstliche Besamung in den in § 3 Abs. 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz aufgeführten Sachgebieten und in der Abschlussprüfung des Lehrgangs über Embryotransfer in den in § 8 Abs. 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz aufgeführten Sachgebieten nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzen.
(2) 1Die Abschlussprüfung gliedert sich in einen praktischen und einen theoretischen Teil. 2Der theoretische Teil besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Abschnitt.
(3) Der praktische Teil der Abschlussprüfung hat folgende Sachgebiete zum Inhalt:
1.
Beurteilung von landwirtschaftlichen Nutztieren auf ihre Eignung zur künstlichen Besamung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz) oder zur Embryonenübertragung (§ 8 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz),
2.
instrumentelle Sameneinführung – bei der Tierart Pferd einschließlich der Gewinnung und Behandlung des Samens – (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz) oder Embryonenübertragung (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz).
(4) 1Im schriftlichen Prüfungsabschnitt ist je eine zweistündige Aufsichtsarbeit aus folgenden Sachgebieten zu fertigen:
1.
Künstliche Besamung (§ 3 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz) oder Embryonenübertragung (§ 8 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz),
2.
Tierzucht, Tierhaltung und Fütterung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz) oder tierzüchterische Voraussetzungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz), jeweils einschließlich der einschlägigen Rechtsvorschriften.
2Das Vorsitzende Mitglied bestimmt ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die schriftlichen Prüfungsarbeiten bewerten.
(5) 1Im mündlichen Prüfungsabschnitt sind alle Sachgebiete gemäß § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz zu behandeln. 2Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfung beträgt für jeden Prüfling höchstens 60 Minuten. 3Sie kann in Gruppen durchgeführt werden.
(6) Wer in der praktischen Prüfung eine schlechtere Note als ausreichend (4) erreicht hat, wird nicht zum theoretischen Teil der Abschlussprüfung zugelassen.
(7) 1Die Prüfungsaufgaben werden vom Prüfungsausschuss gestellt. 2Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. 3Bei der Beratung des Prüfungsergebnisses dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. 4Die Abschlussprüfung wird vom Vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses geleitet, das auch die Aufsichtsführung regelt. 5Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden Mitglieds oder der aufsichtsführenden Person auszuweisen. 6Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
(8) 1Versäumt ein Prüfling einen Prüfungsteil oder einen Prüfungsabschnitt, wird hierfür die Note „ungenügend (6)“ erteilt, es sei denn, der Prüfling hat das Versäumnis wegen eines wichtigen Grundes nicht zu vertreten. 2Der Prüfling hat den Grund des Versäumnisses unter Vorlage entsprechender Nachweise unverzüglich dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. 3Sofern ein wichtiger Grund für das Versäumnis vorliegt, kann der Prüfling nicht abgelegte Prüfungsteile oder Prüfungsabschnitte nachholen. 4Die Entscheidung darüber trifft das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. 5Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine durch ärztliches Attest nachgewiesene Krankheit.
(9) 1Die Prüflinge können bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung ohne Angabe von Gründen zurücktreten. 2In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(10) 1Prüflinge, die eine Täuschungshandlung begehen oder vorbereiten oder den Prüfungsablauf erheblich stören, kann die aufsichtsführende Person von der Prüfung vorläufig ausschließen. 2Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings. 3In schwerwiegenden Fällen kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
§ 8
Bewertung, Feststellung des Prüfungsergebnisses, Prüfungszeugnis und Wiederholungsprüfung
(1) Die Bewertung erfolgt mit den Notenstufen gemäß Art. 52 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK).
(2) 1Jedem Sachgebiet innerhalb eines Prüfungsabschnitts oder Prüfungsteils kommt gleiches Gewicht zu, ebenso den beiden Prüfungsabschnitten und den beiden Prüfungsteilen. 2Jede Prüfungsleistung ist von jedem Prüfenden getrennt zu bewerten. 3Die Bewertungen mehrerer Prüfender innerhalb eines Sachgebiets sind zu einer Note zusammenzuführen.
(3) 1Der Prüfungsausschuss stellt nach Maßgabe des Abs. 2 die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der praktischen und theoretischen Prüfung und die Platzziffer fest. 2Ergibt sich bei der Berechnung der Gesamtnote oder der Note für einen Prüfungsabschnitt, einen Prüfungsteil oder ein Sachgebiet eine gebrochene Zahl, so ist die Note auf zwei Dezimalstellen festzusetzen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 3Bei gleicher Gesamtnote erhält der Prüfling mit dem besseren Ergebnis in der praktischen Prüfung die niedrigere Platzziffer.
(4) 1Die Prüfung ist insgesamt nicht bestanden, wenn
1.
entweder der praktische Teil oder der theoretische Teil mit einer schlechteren Note als ausreichend (4) oder
2.
innerhalb des praktischen Teils ein Sachgebiet mit einer schlechteren Note als ausreichend (4) oder
3.
im schriftlichen Abschnitt ein Sachgebiet mit der Note ungenügend (6) oder beide Sachgebiete mit einer schlechteren Note als ausreichend (4) oder
4.
im mündlichen Abschnitt zwei Sachgebiete mit der Note ungenügend (6) oder drei Sachgebiete mit einer schlechteren Note als ausreichend (4)
bewertet worden sind.
2Die einzelnen Bewertungen sind schriftlich niederzulegen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(5) 1Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis der Landesanstalt, aus dem hervorgeht, dass sie als Besamungsbeauftragte (Besamungstechniker, Besamungstechnikerin) oder als Beauftragte für den Embryotransfer tätig sein dürfen und – soweit in dem Lehrgang ein Schwerpunkt für eine Tierart oder mehrere Tierarten gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz gebildet wurde – welche Tierart oder welche Tierarten den Schwerpunkt der Ausbildung gebildet haben. 2Die Gestaltung des Prüfungszeugnisses im Einzelnen obliegt der Landesanstalt.
(6) 1Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, erhält er hierüber einen schriftlichen Bescheid der Landesanstalt, der neben dem Prüfungsergebnis einen Hinweis auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung enthält. 2Eine insgesamt nicht bestandene Abschlussprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. 3Prüflinge, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, weil sie im praktischen Teil ein schlechteres Ergebnis als ausreichend (4) erzielt haben, können die Abschlussprüfung erst wiederholen, wenn sie erneut an einem Lehrgang über künstliche Besamung oder über Embryotransfer teilgenommen haben.
(7) Die schriftlichen Prüfungsunterlagen sind von der staatlich anerkannten Ausbildungsstätte fünf Jahre aufzubewahren.
§ 9
Prüfungsordnung für Kurzlehrgänge über künstliche Besamung
(1) 1An einem Kurzlehrgang über künstliche Besamung zum Eigenbestandsbesamer oder zur Eigenbestandsbesamerin hat erfolgreich teilgenommen, wer im Laufe des Lehrgangs gezeigt hat, dass er die praktische Durchführung der künstlichen Besamung erlernt und ausreichende theoretische Kenntnisse nachgewiesen hat. 2Es werden alle Sachgebiete gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz geprüft. 3Die Bewertung nimmt die Lehrgangsleitung vor.
(2) Die Lehrgangsleitung übermittelt die Namen der erfolgreichen Prüflinge der Landesanstalt, die die Bescheinigung nach § 6 Abs. 3 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz ausstellt.

III. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 10 Verweisungen
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10
Verweisungen
Soweit diese Verordnung auf Vorschriften verweist, bezieht sich die Verweisung auf die Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2008 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 29. Februar 2008 tritt die Verordnung über den Vollzug des Tierzuchtrechts (Bayerische Tierzuchtverordnung – BayTierZV) vom 7. September 1990 (GVBl S. 372, BayRS 7824-3-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juni 2001 (GVBl S. 314), außer Kraft.
München, den 12. Februar 2008
Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten
Josef Miller, Staatsminister
Anlage (zu § 1)


Zuständige Behörde oder beauftragte Stelle für die
Tierart
Art der Leistungsprüfung
Durchführung der Leistungsprüfung
Sammlung, Aufbereitung und Veröffentlichung der Leistungsprüfungsergebnisse oder der Ergebnisse von Herkunftsvergleichen
Schätzung und soweit veranlasst Veröffentlichung der Zuchtwerte
Rinder
1.
MLP
LKV
LKV
LfL

2.
ELP auf Fleischleistung im Feld
ZV
ALF
LfL

3.
NKP auf Fleischleistung im Feld





a)
ungelenkte Feldprüfung
LKV
LKV
LfL


b)
in Vertragsbetrieben (Gelbvieh)
RZV Franken
AELF Würzburg
LfL

4.
Melkbarkeitsprüfung
LKV
LKV
LfL

5.
Zuchtleistungsprüfung





a)
Fruchtbarkeit
Besamungsstation
LKV
LfL


b)
Kalbeverlauf
LKV
LKV
LfL


c)
Nutzungsdauer
LKV
LKV
LfL

6.
Bewertung funktionaler Merkmale





a)
Weibliche Tiere aus der Nachkommenprüfung gemäß Zuchtprogramm (Nachzuchtbewertung)
LfL
LfL
LfL


b)
Kühe im Zuchtprogramm
AELF
AELF


c)
Jungbullen
ZV
AELF
LfL

7.
Erbfehlermonitoring
LKV
LfL
Schweine
1.
ELP auf Fleischleistung im Feld





a)
Eber






Zunahme, Bemuskelung, funktionale Merkmale
ZV
AELF
LfL



Magerfleischanteil
AELF
AELF
LfL


b)
Sauen
LKV
LKV
LfL

2.
Geschwister- und Nachkommenprüfung auf Fleischleistung an Station
LfL
LfL
LfL

3.
Zuchtleistungsprüfung einschließlich Erbmängel und Missbildungen
LKV
LKV
LfL

4.
Prüfung auf Stressstabilität
LKV
LKV

5.
Stichprobentest auf Fleischleistung und Fruchtbarkeit
LfL
LfL
Schafe
1.
ELP auf Fleischleistung an Station
LfL
LfL
LfL

2.
ELP auf Fleischleistung im Feld
ZV
ZV
LfL

3.
Geschwister- und Nachkommenprüfung auf Fleischleistung an Station
LfL
LfL
LfL

4.
Zuchtleistungsprüfung
ZV
ZV
LfL

5.
MLP
LKV
LKV
LfL

6.
Bewertung funktionaler Merkmale einschl. Wollqualität von





a)
Zuchtböcken
ZV
ZV
LfL


b)
Zuchtschafen
AELF
ZV
LfL
Ziegen
1.
ELP auf Fleischleistung im Feld
ZV
ZV
LfL

2.
Zuchtleistungsprüfung





a)
in Verbindung mit MLP
LKV
ZV
LfL


b)
ohne MLP
ZV
ZV
LfL

3.
MLP
LKV
LKV
LfL

4.
Bewertung funktionaler Merkmale und ggf. Wollqualität von





a)
Zuchtböcken
ZV
ZV
LfL


b)
Zuchtziegen im Zuchtprogramm
AELF
ZV
LfL
Pferde
1.
HLP auf Station für Reitpferderassen
FN
FN
FN

2.
ELP auf Station für Hengste anderer Rassen
LV
LV
LfL

3.
ELP auf Station für Stuten
LV
LV
LfL

4.
ELP im Feld
LV, KV1)
LV, KV1)
LfL1)

5.
Bewertung funktionaler Merkmale
ZV
ZV
LfL
Wirtschaftsgeflügel
Herkunftsvergleich zur Feststellung der Legeleistung von Hühnern
LfL
LfL
LfL
Bienen
Prüfung der Bienenköniginnen auf Eignung und Leistung
LWG
LWG
Verzeichnis der Abkürzungen:
AELF
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
ELP
Eigenleistungsprüfung
FN
Deutsche Reiterliche Vereinigung e. V.
HLP
Hengstleistungsprüfung
KV
Bayerischer Zuchtverband für Kleinpferde und Spezialpferderassen e. V.
LfL
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
LKV
Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e. V.
LV
Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e. V.
LWG
Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau
MLP
Milchleistungsprüfung
NKP
Nachkommenprüfung
RZV
Rinderzuchtverband
ZV
Züchtervereinigung

1) [Amtl. Anm.:] Soweit es sich nicht um Turniersportprüfungen handelt, die vom Bayerischen Reit- und Fahrverband oder seinen angeschlossenen Reit- und Fahrvereinen durchgeführt und von der Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen in Bayern (LKB) kontrolliert werden.