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Text gilt ab: 28.10.1966
Fassung: 02.09.1966
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Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern über die Katholisch-Theologische Fakultät der Universität Regensburg[1]
Vom 2. September 1966[2]

Vollzitat nach RedR: Vertrag über die katholisch-theologische Fakultät der Universität Regensburg vom 2. September 1966 (GVBl. S. 401, BayRS 01-5-3-WK), der durch Abkommen vom 4. September 1974 (GVBl. S. 541, 542) geändert worden ist
Zwischen dem Heiligen Stuhl,
vertreten durch dessen Bevollmächtigten, Seine Exzellenz den Herrn Apostolischen Nuntius in Deutschland, Dr. Corrado Bafile, Titularerzbischof von Antiochien in Pisidien,
und dem Freistaat Bayern,
vertreten durch dessen Bevollmächtigten, den Herrn Bayerischen Staatsminister für Unterricht und Kultus, Dr. Ludwig Huber,
wird nachstehender Vertrag geschlossen:

[1] In der Bayerischen Rechtssammlung wurde gem. Art. 8 Abs. 3 BayRSG vom Abdruck abgesehen.
[2] Der Staatsvertrag wurde ratifiziert in:
Bayern: Bek. v. 3.11.1966 (GVBl. S. 401).
Artikel 1
Der Heilige Stuhl stimmt der Errichtung einer katholisch-theologischen Fakultät der Universität Regensburg und der damit verbundenen Auflösung der Philosophisch-Theologischen Hochschule Regensburg zu.
Artikel 2
1Die katholisch-theologische Fakultät der Universität Regensburg erhält im vollen Umfang den gleichen Rechtsstatus, wie ihn die katholisch-theologischen Fakultäten der anderen Bayerischen Landesuniversitäten besitzen. 2Die einschlägigen Bestimmungen des Bayerischen Konkordates vom 29. März 1924 und ergänzend die einschlägigen Bestimmungen des Reichskonkordates vom 20. Juli 1933 finden auf die katholisch-theologische Fakultät der Universität Regensburg Anwendung.
Artikel 3
Auf die philosophische Fakultät der Universität Regensburg findet Art. 4 § 2 des Bayerischen Konkordates entsprechende Anwendung.
Artikel 4
Eine in Zukunft etwa zwischen den Hohen Vertragschließenden entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages wird nach Artikel 15 § 1 des Bayerischen Konkordates beseitigt werden.
Artikel 5
1Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in der Apostolischen Nuntiatur in Bad Godesberg ausgetauscht werden.
2Er tritt mit dem Tage des Austausches in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen in doppelter Urschrift.
München, 2. September 1966
Dr. Ludwig Huber
Staatsminister für Unterricht und Kultus