Inhalt

Text gilt ab: 28.10.1966
Fassung: 02.09.1966
Artikel 2
Die Bayerische Staatsregierung verpflichtet sich, die katholisch-theologische Fakultät der Universität München mit Personal und mit Sachmitteln so auszustatten, daß der jetzige und der künftige Bedarf der theologischen Ausbildung, auch soweit sie bisher an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Freising erfolgte, ausreichend befriedigt werden kann.