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Text gilt ab: 03.11.1970
Fassung: 17.09.1970
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Schlussprotokoll
Die Vertragspartner sind sich über folgendes einig:
1.
Zwischen den Vertragspartnern besteht darüber Einigkeit, daß die Bestimmungen des Vertrages in gleicher Weise für eine katholisch-theologische Fakultät gelten, wenn eine solche anstelle eines Fachbereiches errichtet werden sollte.
2.
Weiter besteht Einigkeit darüber, daß zu den kirchlichen Vorschriften gemäß Art. 4 § 1 des Bayerischen Konkordates vom 29. März 1924 und Art. 19 des Reichskonkordates vom 20. Juli 1933 auch die seit dem 20. Mai 1968 geltenden „Normae quaedam ad Constitutionem Apostolicam Deus scientiarum Dominus de studiis academicis ecclesiasticis recognoscendam“ gehören.
Bonn-Bad Godesberg, 17. September 1970
Dr. Ludwig Huber
Staatsminister für Unterricht und Kultus