Inhalt

Text gilt ab: 03.11.1970
Fassung: 17.09.1970
Artikel 6
Eine in Zukunft etwa zwischen den Hohen Vertragschließenden entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages wird nach Art. 15 § 1 des Bayerischen Konkordates vom 29. März 1924 beseitigt werden.