Inhalt

Text gilt ab: 03.11.1970
Fassung: 17.09.1970
Artikel 2
1Der katholisch-theologische Fachbereich der Universität Augsburg erhält hinsichtlich seiner Selbständigkeit innerhalb der Hochschule keinen geringeren Rechtsstatus, als ihn die katholisch-theologischen Fakultäten der anderen bayerischen Landesuniversitäten besitzen. 2Die einschlägigen Bestimmungen des Bayerischen Konkordates vom 29. März 1924 und ergänzend die einschlägigen Bestimmungen des Reichskonkordates vom 20. Juli 1933 finden auf den katholisch-theologischen Fachbereich der Universität Augsburg Anwendung.