Inhalt

Text gilt ab: 18.03.1968
Fassung: 20.06.1967
Art. 2
An der Juristischen Fakultät der Universität München werden die Bedürfnisse der Studierenden der Evangelisch-Theologischen Fakultät im Hinblick auf die Vertretung des Kirchenrechts in angemessener Weise berücksichtigt.