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Text gilt ab: 06.10.1994
Fassung: 06.05.1994
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Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Thüringen über Zweckverbände, Zweckvereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände
Vom 6. Mai 1994[1]

Der Freistaat Bayern und der Freistaat Thüringen, beide vertreten durch ihre Ministerpräsidenten, schließen den folgenden Staatsvertrag:

[1] Der Staatsvertrag wurde ratifiziert in:
Bayern: Bek. v. 15.8.1994 (GVBl. S. 881),
Thüringen: G v. 19.07.1994 (ThGVBl. S. 931).
Artikel 1
In den vertragschließenden Ländern können zur gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben über die Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 bis 5 Zweckverbände gebildet, Zweckvereinbarungen abgeschlossen, kommunale Arbeitsgemeinschaften vereinbart sowie Wasser- und Bodenverbände gegründet oder ausgedehnt werden.
Artikel 2
(1) Für Zweckverbände nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder nimmt.
(2) 1Für Zweckvereinbarungen nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung der Aufgabe und die dafür notwendigen Befugnisse übertragen worden sind oder werden sollen. 2Für Zweckvereinbarungen nach Artikel 1, mit denen nicht die Befugnisse zur Erfüllung einer Aufgabe übertragen werden, bestimmen die Beteiligten in der Vereinbarung, welches Recht gilt.
(3) Die Beteiligten einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft vereinbaren, welches Recht für die kommunale Arbeitgemeinschaft anzuwenden ist.
Artikel 3
(1) 1Die Aufsicht über den Zweckverband wird in dem Land geführt, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder nimmt. 2Vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen wird sie vom Innenministerium oder der von ihm bestimmten Behörde ausgeübt (Aufsichtsbehörde).
(2) 1Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes führt das Einvernehmen mit dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde herbei, bevor sie über die Bildung oder Auflösung sowie die Änderung seiner Satzung entscheidet oder wenn sie über die Information hinausgehende Aufsichtsmaßnahmen gegen den Zweckverband einleitet. 2Änderungen der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen der Genehmigung auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich ist. 3Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Bildung eines Zweckverbandes und den Beitritt neuer Mitglieder ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Die Aufsichtsbehörde leitet jeweils einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung des Zweckverbandes dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde zu.
(4) 1Bei Zweckvereinbarungen gemäß Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 ist Aufsichtsbehörde im Sinn der für Zweckvereinbarungen geltenden besonderen Vorschriften vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Bestimmungen das Innenministerium des Landes, dessen Recht nach dieser Vorschrift anzuwenden ist, oder die von ihm bestimmte Behörde. 2Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluß, die Änderung und die Aufhebung einer solchen Zweckvereinbarung.
(5) Von dem Abschluß, der Änderung oder Aufhebung einer Zweckvereinbarung nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 und von der Bildung, Änderung oder Aufhebung einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft, die die Beteiligten bindende Beschlüsse faßt, sind die beiderseitigen Aufsichtsbehörden zu unterrichten.
Artikel 4
1Für Wasser- und Bodenverbände gilt das Wasserverbandsgesetz – WVG – vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) und im übrigen das Recht des Landes, in dem der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz nimmt oder hat. 2Artikel 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend; die für die Ausführung des WVG zuständige oberste Landesbehörde tritt an die Stelle des Innenministeriums. 3Die Gründung oder Ausdehnung eines Wasser- und Bodenverbandes ist nur nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen beider Länder zum WVG möglich.
Artikel 5
1Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Zweckverbände im Sinn des Artikel 1, die vor Inkrafttreten des Staatsvertrages gebildet worden sind. 2Die Satzungen dieser Zweckverbände sind den vorstehenden Bestimmungen anzupassen. 3Entsprechendes gilt für Zweckvereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände,
Artikel 6
1Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. 2Die Artikel 2 bis 5 gelten jedoch für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages rechtswirksam zustandekommenden Zweckverbände, Zweckvereinbarungen, kommunalen Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände weiter.
Artikel 7
Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder an dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
Engnitzthal, den 6. Mai 1994
Für den Freistaat Thüringen
Dr. Bernhard Vogel
Dr. Bernhard Vogel
Dr. Edmund Stoiber