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Text gilt ab: 06.10.1994
Fassung: 06.05.1994
Artikel 6
1Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. 2Die Artikel 2 bis 5 gelten jedoch für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages rechtswirksam zustandekommenden Zweckverbände, Zweckvereinbarungen, kommunalen Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände weiter.