Inhalt

Text gilt ab: 06.10.1994
Fassung: 06.05.1994
Artikel 3
(1) 1Die Aufsicht über den Zweckverband wird in dem Land geführt, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder nimmt. 2Vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen wird sie vom Innenministerium oder der von ihm bestimmten Behörde ausgeübt (Aufsichtsbehörde).
(2) 1Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes führt das Einvernehmen mit dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde herbei, bevor sie über die Bildung oder Auflösung sowie die Änderung seiner Satzung entscheidet oder wenn sie über die Information hinausgehende Aufsichtsmaßnahmen gegen den Zweckverband einleitet. 2Änderungen der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen der Genehmigung auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich ist. 3Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Bildung eines Zweckverbandes und den Beitritt neuer Mitglieder ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Die Aufsichtsbehörde leitet jeweils einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung des Zweckverbandes dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde zu.
(4) 1Bei Zweckvereinbarungen gemäß Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 ist Aufsichtsbehörde im Sinn der für Zweckvereinbarungen geltenden besonderen Vorschriften vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Bestimmungen das Innenministerium des Landes, dessen Recht nach dieser Vorschrift anzuwenden ist, oder die von ihm bestimmte Behörde. 2Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluß, die Änderung und die Aufhebung einer solchen Zweckvereinbarung.
(5) Von dem Abschluß, der Änderung oder Aufhebung einer Zweckvereinbarung nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 und von der Bildung, Änderung oder Aufhebung einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft, die die Beteiligten bindende Beschlüsse faßt, sind die beiderseitigen Aufsichtsbehörden zu unterrichten.