Inhalt

Text gilt ab: 06.10.1994
Fassung: 06.05.1994
Artikel 2
(1) Für Zweckverbände nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder nimmt.
(2) 1Für Zweckvereinbarungen nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung der Aufgabe und die dafür notwendigen Befugnisse übertragen worden sind oder werden sollen. 2Für Zweckvereinbarungen nach Artikel 1, mit denen nicht die Befugnisse zur Erfüllung einer Aufgabe übertragen werden, bestimmen die Beteiligten in der Vereinbarung, welches Recht gilt.
(3) Die Beteiligten einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft vereinbaren, welches Recht für die kommunale Arbeitgemeinschaft anzuwenden ist.