Text gilt ab: 01.09.2003
Fassung: 26.01.2003

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Thüringen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Freistaats Thüringen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
Vom 26. Januar 2003[1]

Der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern,
und
der Freistaat Thüringen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Thüringer Innenminister,
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

[1] Der Staatsvertrag wurde veröffentlicht in:
Bayern: Bek. v. 2.8.2003 (GVBl. S. 520);
Thüringen: G v. 20.5.2003 (GVBl. S. 288).
Art. 1
Mitgliedschaft
Die nicht berufsunfähigen Mitglieder der Ingenieurkammer Thüringen sind Pflichtmitglieder der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau (Ingenieurversorgung).
Art. 2
Anwendbare Vorschriften
(1) 1Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die Art. 1 bis 18, 20 bis 24 und 28 Abs. 3 des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayGVBl S. 466, BayRS 763-1-I) in der jeweils geltenden Fassung im Freistaat Thüringen entsprechend. 2Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit die Satzung der Ingenieurversorgung Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Bayerischen Ingenieurekammer-Bau knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen für die Mitglieder der Ingenieurkammer Thüringen aus deren Zugehörigkeit zu ihrer Kammer.
(3) Soweit nach der Satzung die Höhe der Versorgungsabgaben von der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung abhängt, gilt für die Thüringer Mitglieder der Ingenieurversorgung die jeweilige Bemessungsgrenze für die neuen Bundesländer.
(4) 1Die Ingenieurversorgung hat das Recht, die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Freistaat Thüringen zu vollstrecken. 2Das Verfahren richtet sich nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

Art. 3

Übernahmebestand

§ 1 Mitgliedschaft
§ 2 Beitrag
§ 3 Leistungen
§ 4 Sonderbestimmung für Altmitglieder
§ 1
Mitgliedschaft
(1) Personen des Übernahmebestands, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden auf schriftlichen Antrag von der Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurversorgung befreit.
(2) Wer bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags das 45., nicht jedoch das 60. Lebensjahr vollendet hat und nicht berufsunfähig ist, wird zur Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurversorgung auf schriftlichen Antrag zugelassen.
(3) 1Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können nur innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags gestellt werden; sie können nach Zugang der Entscheidung der Ingenieurversorgung nicht mehr zurückgezogen werden. 2Die Entscheidung über den Antrag ergeht rückwirkend zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags.
§ 2
Beitrag
(1) 1Auf Antrag ist nur die Hälfte des Regelbeitrags oder der Mindestbeitrag zu zahlen; von der Versicherungspflicht befreite Angestellte zahlen jedoch mindestens den Beitrag, der ohne Befreiung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten wäre. 2Die Beitragsfestsetzung erfolgt rückwirkend, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres seit In-Kraft-Treten des Staatsvertrags gestellt wird, sonst vom Ersten des Antragsmonats an.
(2) Wer im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Zusatzabsicherung bei Berufsunfähigkeit nach § 20a Abs. 1 der Satzung erfüllt, gilt als befreit im Sinn des Absatzes 2 dieser Vorschrift, wenn er nicht innerhalb eines halben Jahres nach In-Kraft-Treten des Staatsvertrags der Befreiung widerspricht.
§ 3
Leistungen
(1) Abweichend von § 31 Abs. 6 der Satzung in der jeweils geltenden Fassung wird der Zuschlag zum Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit ohne Einhaltung einer Wartezeit gewährt.
(2) Wird nach § 2 Abs. 1 der Mindestbeitrag gewählt, so ist § 31 Abs. 5 Satz 1 der Satzung in der jeweils geltenden Fassung nicht anzuwenden.
§ 4
Sonderbestimmung für Altmitglieder
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden keine Anwendung auf diejenigen Mitglieder der Ingenieurkammer Thüringen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags bereits Mitglieder der Ingenieurversorgung sind.
Art. 4
Berufsständische Selbstverwaltung
(1) 1Die Mitglieder aus dem Freistaat Thüringen müssen im Verwaltungsrat der Ingenieurversorgung angemessen vertreten sein; sie stellen mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats. 2Die Berufung und die Abberufung der Thüringer Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Thüringer Innenministerium auf Vorschlag der Ingenieurkammer Thüringen.
(2) 1Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats wird aus dessen bayerischen Mitgliedern gewählt. 2Die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder werden aus den sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt.
(3) Ergibt sich bei Abstimmungen im Verwaltungsrat Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Art. 5
Anlage des Vermögens
Das Vermögen der Ingenieurversorgung, das nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags gebildet wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Freistaat Thüringen am Gesamtbeitragsaufkommen der Ingenieurversorgung im Freistaat Thüringen angelegt werden.
Art. 6
Aufsicht
(1) 1Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht über die Ingenieurversorgung wird im Benehmen mit dem Thüringer Innenministerium wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder aus dem Freistaat Thüringen oder der dort wohnhaften Versorgungsberechtigten berührt sein können. 2Die Ingenieurversorgung leitet dem Thüringer Innenministerium die Geschäftsberichte und Jahresrechnungen sowie die Abschlusserklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs über die Prüfungen der Ingenieurversorgung zu.
(2) Das Thüringer Innenministerium ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Kammerrats und etwa gebildeter Ausschüsse einzuladen.
(3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.
Art. 7
Satzung
1Die Satzung der Ingenieurversorgung gilt auch im Freistaat Thüringen. 2Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Rahmen der aufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens mit dem Thüringer Innenministerium und dem Thüringer Finanzministerium; die Erklärung des Einvernehmens erfolgt durch das Thüringer Innenministerium. 3Satzungsänderungen werden unter Hinweis auf das hergestellte Einvernehmen im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gegeben.
Art. 8
Datenübermittlung
Die Ingenieurkammer Thüringen gibt der Ingenieurversorgung die Eintragungen, Löschungen und sonstigen Veränderungen in den von ihr geführten Mitgliederverzeichnissen bekannt, die für die Mitgliedschaft der von der Eintragung Betroffenen bei der Ingenieurversorgung von Bedeutung sind.
Art. 9
Kündigung des Staatsvertrags
(1) 1Dieser Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden Teile mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahrs gekündigt werden. 2Vor Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann der Freistaat Thüringen den Staatsvertrag zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahrs kündigen, wenn die Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen gegenüber der beim In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags geltenden Fassung wesentlich geändert werden. 4Eine wesentliche Änderung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Regelungen zur Aufgabe der Ingenieurversorgung, zur Mitgliedschaft und Beitragspflicht der Mitglieder oder zu den Leistungen der Ingenieurversorgung nicht nur unerheblich geändert werden.
(2) 1Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch den Freistaat Thüringen innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger die Versorgungsverhältnisse der im Freistaat Thüringen beruflich tätigen Mitglieder sowie der im Freistaat Thüringen wohnhaften Versorgungsempfänger der Ingenieurversorgung. 2Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten der Ingenieurversorgung aus den übernommenen Versorgungsverhältnissen über.
(3) 1Es findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. 2Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrundezulegen sind. 3Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. 4Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der versicherungstechnischen Verbindlichkeiten, die den ausscheidenden Mitgliederbestand betreffen, zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes der Ingenieurversorgung aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten vom Rechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. 5Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 ist von dem auf den Rechtsnachfolger zu übertragenden Teil des Vermögens ein Ausgleichsbetrag abzuziehen, der sich als Produkt der Zahl der Mitglieder des Übernahmebestands und des Betrags von 100 Euro errechnet; er vermindert sich mit jedem seit In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags abgelaufenen Kalenderjahr um ein Zehntel seines Anfangswertes. 6Bei der Verteilung des Vermögens sind im Freistaat Thüringen in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an diesen angelegte Vermögenswerte auf Verlangen auf den Rechtsnachfolger zu übertragen; bei den übrigen Vermögenswerten ist die Ingenieurversorgung berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
(4) 1Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtlichen Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie. 2Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit dem Thüringer Innenministerium erteilt.
Art. 10
Übergangsregelung für den Verwaltungsrat
1Für die Amtsdauer des bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags bestehenden Verwaltungsrats gilt Art. 4 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Mitglied aus dem Freistaat Thüringen in den Verwaltungsrat berufen wird. 2Die Zahl der Mitglieder des amtierenden Verwaltungsrats erhöht sich um den Thüringer Vertreter.
Art. 11
In-Kraft-Treten des Staatsvertrags, Veröffentlichung der anwendbaren Vorschriften
(1) 1Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. 2Der Tag des In-Kraft-Tretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu geben.
(2) 1Das bayerische Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 ist mit seinem Ersten und Zweiten Teil in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung als Anlage zu diesem Staatsvertrag im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen. 2Änderungen der in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Bestimmungen des bayerischen Gesetzes werden ebenfalls im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen unter Hinweis auf den Staatsvertrag bekannt gemacht.
(3) Die Satzung der Ingenieurversorgung ist in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Thüringer Staatsanzeiger bekannt zu machen.
München, den 26. Januar 2003
Für den Freistaat Bayern
Der Staatsminister des Innern
Dr. Günther Beckstein
Erfurt, den 6. Februar 2003
Für den Freistaat Thüringen
Der Innenminister
Andreas Trautvetter