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Text gilt ab: 01.09.2003
Fassung: 26.01.2003
Art. 9
Kündigung des Staatsvertrags
(1) 1Dieser Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden Teile mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahrs gekündigt werden. 2Vor Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann der Freistaat Thüringen den Staatsvertrag zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahrs kündigen, wenn die Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen gegenüber der beim In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags geltenden Fassung wesentlich geändert werden. 4Eine wesentliche Änderung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Regelungen zur Aufgabe der Ingenieurversorgung, zur Mitgliedschaft und Beitragspflicht der Mitglieder oder zu den Leistungen der Ingenieurversorgung nicht nur unerheblich geändert werden.
(2) 1Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch den Freistaat Thüringen innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger die Versorgungsverhältnisse der im Freistaat Thüringen beruflich tätigen Mitglieder sowie der im Freistaat Thüringen wohnhaften Versorgungsempfänger der Ingenieurversorgung. 2Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten der Ingenieurversorgung aus den übernommenen Versorgungsverhältnissen über.
(3) 1Es findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. 2Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrundezulegen sind. 3Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. 4Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der versicherungstechnischen Verbindlichkeiten, die den ausscheidenden Mitgliederbestand betreffen, zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes der Ingenieurversorgung aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten vom Rechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. 5Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 ist von dem auf den Rechtsnachfolger zu übertragenden Teil des Vermögens ein Ausgleichsbetrag abzuziehen, der sich als Produkt der Zahl der Mitglieder des Übernahmebestands und des Betrags von 100 Euro errechnet; er vermindert sich mit jedem seit In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags abgelaufenen Kalenderjahr um ein Zehntel seines Anfangswertes. 6Bei der Verteilung des Vermögens sind im Freistaat Thüringen in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an diesen angelegte Vermögenswerte auf Verlangen auf den Rechtsnachfolger zu übertragen; bei den übrigen Vermögenswerten ist die Ingenieurversorgung berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
(4) 1Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtlichen Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie. 2Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit dem Thüringer Innenministerium erteilt.