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Text gilt ab: 01.09.2003
Fassung: 26.01.2003
Art. 6
Aufsicht
(1) 1Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht über die Ingenieurversorgung wird im Benehmen mit dem Thüringer Innenministerium wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder aus dem Freistaat Thüringen oder der dort wohnhaften Versorgungsberechtigten berührt sein können. 2Die Ingenieurversorgung leitet dem Thüringer Innenministerium die Geschäftsberichte und Jahresrechnungen sowie die Abschlusserklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs über die Prüfungen der Ingenieurversorgung zu.
(2) Das Thüringer Innenministerium ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Kammerrats und etwa gebildeter Ausschüsse einzuladen.
(3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.