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Text gilt ab: 01.09.2003
Fassung: 26.01.2003
Art. 5
Anlage des Vermögens
Das Vermögen der Ingenieurversorgung, das nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags gebildet wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Freistaat Thüringen am Gesamtbeitragsaufkommen der Ingenieurversorgung im Freistaat Thüringen angelegt werden.