Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2003
Fassung: 26.01.2003
Art. 11
In-Kraft-Treten des Staatsvertrags, Veröffentlichung der anwendbaren Vorschriften
(1) 1Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. 2Der Tag des In-Kraft-Tretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu geben.
(2) 1Das bayerische Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 ist mit seinem Ersten und Zweiten Teil in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung als Anlage zu diesem Staatsvertrag im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen. 2Änderungen der in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Bestimmungen des bayerischen Gesetzes werden ebenfalls im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen unter Hinweis auf den Staatsvertrag bekannt gemacht.
(3) Die Satzung der Ingenieurversorgung ist in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Thüringer Staatsanzeiger bekannt zu machen.