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ZAPO Tele
Text gilt ab: 13.08.2022
Fassung: 19.11.2002
§ 4
Pflichtfächer
(1) 1Pflichtfächer sind in allen Ausbildungsrichtungen
1.
Deutsch,
2.
Englisch,
3.
Mathematik,
4.
Physik,
5.
Geschichte und
6.
Politik und Gesellschaft.
2Für das Pflichtfach Englisch gilt § 12 Abs. 4 Satz 1 und 2 FOBOSO entsprechend.
(2) Zusätzliche Pflichtfächer sind
1.
in der Ausbildungsrichtung Technik die Fächer Chemie und Technologie/Informatik,
2.
in der Ausbildungsrichtung Wirtschaft die Fächer Wirtschaftslehre (Volks- und Betriebswirtschaftslehre) und Technologie/Informatik sowie
3.
in der Ausbildungsrichtung Sozialwesen die Fächer Biologie und Psychologie.
(3) 1Bei Nachweis einer mit Erfolg abgeschlossenen beruflichen Fortbildung gemäß § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 beschränkt der Kolleggruppenleiter auf schriftlichen Antrag die Teilnahme am Kollegtag und an den Prüfungen auf die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik. 2Eine Rückkehr zur Teilnahme an allen Pflichtfächern ist ausgeschlossen.