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ZAPO Tele
Text gilt ab: 13.08.2022
Fassung: 19.11.2002
§ 3
Übertritt und Ausscheiden
(1) Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Wohnortwechsel, kann ein Teilnehmer auf Antrag einer anderen Kolleggruppe zugewiesen werden.
(2) Aus dem Kollegtag scheidet aus, wer
1.
die Voraussetzung zur weiteren Teilnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 nicht erfüllt,
2.
seinen Austritt erklärt,
3.
dreimal während eines Lehrgangs den Kollegtag versäumt hat, ohne dass dem Kolleggruppenleiter spätestens drei Tage nach dem Kollegtag eine ausreichende schriftliche Entschuldigung vorliegt, oder
4.
wegen grober Verstöße gegen die den Kollegtagteilnehmern obliegenden Verpflichtungen aus dem Kollegtag entlassen wird oder
5.
nicht innerhalb zweier aufeinander folgender Lehrgänge in allen Fächern Leistungen nachweist.