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TNG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 09.12.2020
Art. 3
Organe in der Aufbauphase
(1) Organe der Universität in der Aufbauphase sind das Gründungspräsidium und die Gründungskommission.
(2) 1Dem Gründungspräsidium gehören an:
1.
der Gründungspräsident als Vorsitzender,
2.
vier Gründungsvizepräsidenten,
3.
der Kanzler.
2Das Gründungspräsidium nimmt seine Arbeit auf, sobald der Gründungspräsident bestellt und der Kanzler ernannt ist. 3Das Gründungspräsidium nimmt die Aufgaben der Hochschulleitung nach dem bayerischen Hochschulrecht wahr, solange und soweit durch oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. 4Bis zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt werden die Aufgaben des Gründungspräsidiums vom Staatsministerium wahrgenommen. 5Das Gründungspräsidium entscheidet mit der Mehrheit seiner Stimmen. 6Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) 1Der Gründungskommission gehören an:
1.
der Gründungspräsident als Vorsitzender,
2.
der Kanzler,
3.
die Gründungsvizepräsidenten,
4.
die Gründungs-Chairs der Departments,
5.
die Frauenbeauftragte der Universität,
6.
ein Vertreter der Studierenden mit Stimmrecht, ein Vertreter der Studierenden mit beratender Stimme,
7.
ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter mit Stimmrecht, ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter mit beratender Stimme,
8.
ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiter,
9.
vier externe Mitglieder insbesondere aus der regionalen sowie internationalen Wissenschaft und Wirtschaft, davon zwei Frauen und zwei Männer.
2Die Gründungskommission nimmt ihre Arbeit auf, sobald die in Satz 1 Nr. 1, 2 sowie 5 bis 8 genannten Mitglieder und je zwei der in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Mitglieder vorhanden sind. 3Die Gründungskommission nimmt die Aufgaben der Erweiterten Hochschulleitung, des Senats und des Hochschulrats nach dem bayerischen Hochschulrecht wahr, solange und soweit nicht durch oder aufgrund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. 4Bis zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt werden die Aufgaben der Gründungskommission durch das Gründungspräsidium wahrgenommen. 5Die Gründungskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Stimmen. 6Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) 1Die in Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 genannten externen Mitglieder werden mindestens viermal im Jahr durch den Vorsitzenden zu den Sitzungen eingeladen und über den Stand des Aufbauprozesses unterrichtet. 2Vor oder während dieser Sitzungen geben die externen Mitglieder eine Stellungnahme zum Stand des Aufbauprozesses oder ihnen vorgelegten Einzelfragen ab. 3Sie werden von den in Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 8 genannten stimmberechtigten Mitgliedern der Gründungskommission vorgeschlagen und durch den Staatsminister für die Dauer von fünf Jahren bestellt. 4Eine einmalige Wiederbestellung ist möglich. 5Die in Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 genannten externen Mitglieder haben beratende Stimme.
(5) Eine Entscheidung über
1.
Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Forschung und die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags,
2.
Forschungsschwerpunkte und Anträge auf Einrichtung von Sonderforschungsbereichen und Graduiertenkollegs sowie entsprechenden Einrichtungen,
3.
Vorschläge für die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen durch die zentrale Einrichtung (Art. 4 Abs. 2),
4.
Stellungnahmen zu Berufungsvorschlägen und
5.
Vorschläge für die Bestellung von Honorarprofessoren kann die Gründungskommission nur treffen, wenn die Mehrheit der Mitglieder nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 zustimmt.
(6) 1Frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2023 kann die Gründungskommission durch Satzung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium eine Organisationsstruktur für die Universität beschließen, die von der durch oder auf Grund dieses Gesetzes geschaffenen abweichen kann. 2Die Satzung kann erst beschlossen werden, wenn mindestens drei Gründungs-Chairs und alle sonstigen Mitglieder der Gründungskommission ordnungsgemäß bestellt sind. 3Jedes stimmberechtigte Mitglied der Gründungskommission kann ein Sondervotum abgeben, das dem Staatsministerium zur Würdigung vorzulegen ist.
(7) Das Nähere bestimmt das Staatsministerium durch Rechtsverordnung, insbesondere zur Bestellung, Amtszeit und Aufgaben der Organe und ihrer Mitglieder.