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TNG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 09.12.2020
Art. 1
Technische Universität Nürnberg
1Die Technische Universität Nürnberg (Universität) wird als staatliche Hochschule des Freistaates Bayern mit Promotions- und Habilitationsrecht errichtet. 2Die Universität kann sich einen englischen Zweitnamen geben.