TNAV
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 17.12.2020
§ 5
Kanzler
(1) 1Der Kanzler wird vom Staatsminister ernannt. 2Der Gründungspräsident kann bestimmen, dass der Kanzler für die Zeit der Aufbauphase die Bezeichnung Gründungsvizepräsident führt.
(2) Für den Kanzler bestellt der Gründungspräsident im Einvernehmen mit dem Staatsministerium sowie dem Kanzler einen Vertreter.