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TNAV
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 17.12.2020
§ 4
Gründungsvizepräsident
(1) 1Es werden vier Gründungsvizepräsidenten mit folgenden Geschäftsbereichen bestellt:
1.
Studium, Lehre und Internationales,
2.
Digitalisierung,
3.
Forschung, Innovation und Entrepreneurship,
4.
Human Resources, Alumni und Gleichstellung.
2Der Gründungspräsident kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführten Geschäftsbereiche anders zuteilen.
(2) 1Die Gründungsvizepräsidenten werden durch den Gründungspräsidenten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für fünf Jahre bestellt. 2Eine Verlängerung ist für die Dauer der Aufbauphase, höchstens für fünf weitere Jahre, möglich. 3Zwei der Gründungsvizepräsidenten können dem Kreis der sonstigen hauptberuflichen wissenschaftlichen Mitarbeiter angehören.