Inhalt

TNAV
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 17.12.2020
§ 2
Gründungskommission
(1) 1Die Gründungskommission ist zentrales Entscheidungsgremium in der Aufbauphase. 2Externer Sachverstand kann jederzeit beratend in die Aufbauarbeit einbezogen werden.
(2) 1Die Wahl der Vertreter für die Mitglieder der Gründungskommission und deren Amtszeit ist durch Satzung zu regeln. 2Die Amtszeit darf zwei Jahre nicht überschreiten. 3Sofern noch keine Studierenden, wissenschaftlichen oder sonstigen Mitarbeiter an der Universität vorhanden sind, bestellt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) für die jeweilige Statusgruppe die Vertreter.