TKBek
Text gilt ab: 01.01.2015

6. Schlussbestimmungen

6.1 

Soweit es gesetzlich zulässig und aus zwingenden dienstlichen Gründen unerlässlich ist, kann von den Vorschriften dieser Bekanntmachung mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat abgewichen werden.

6.2 

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2014 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Einrichtung und Benutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen (TK-Bek) vom 23. März 2007 (FMBl S. 178, StAnz Nr. 14) außer Kraft.