TKBek
Text gilt ab: 01.01.2015
5. Rechnungsmäßiger Nachweis
Die zu erstattenden Leistungsentgelte und Kosten für die Bereitstellung der TK-Anlage sind nach Maßgabe der VV Nr. 3.2.2 Buchst. d zu Art. 35 BayHO durch Absetzen von den Haushaltsausgaben zu vereinnahmen.