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BayTGV
Text gilt ab: 01.03.2018
Fassung: 15.07.2002
§ 3
Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben
(1) 1Berechtigte, die nicht täglich zum Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhalten für die ersten sieben Tage nach dem Tag der Beendigung der Dienstantrittsreise Trennungsreisegeld in Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes wie bei Dienstreisen. 2Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn die einfache Entfernung zur Wohnung auf der kürzesten verkehrsüblichen Straßenverbindung mehr als 60 km beträgt. 3Die Siebentagefrist verlängert sich nicht um die Tage, an denen Berechtigte vom Dienstort abwesend sind oder Urlaub haben. 4Die oberste Dienstbehörde kann das Trennungsreisegeld in besonderen Fällen über die Siebentagefrist hinaus bewilligen.
(2) 1Im Anschluss an das Trennungsreisegeld wird Trennungstagegeld gewährt. 2Behalten Berechtigte ihre Wohnung (Art. 9 Abs. 3 BayUKG) bei, beträgt der Trennungstagegeldanspruch bei
1.
Berechtigten, die in häuslicher Gemeinschaft (Art. 2 Abs. 3 BayUKG) mit
a)
ihrem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner leben,
b)
einem Verwandten bis zum zweiten Grad, einem Pflegekind oder Pflegeeltern leben und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewähren oder
c)
einer Person leben, deren Hilfe sie aus beruflichen oder nach ärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedürfen,
13,60 €,
2.
sonstigen Berechtigten 9,20 €.
3Berechtigte, die ihre Unterkunft beibehalten, erhalten als Trennungstagegeld 6,30 €.
(3) Art. 11 BayRKG gilt entsprechend.