BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013

Teil 6 Beschäftigung und Vergütung

Art. 33 Beschäftigung
Art. 34 Zeugnisse über Bildungsmaßnahmen
Art. 35 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung
Art. 36 Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung
Art. 37 Ablösung
Art. 38 Freistellung von der Beschäftigung
Art. 39 Vergütung