BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013

Teil 12 Soziale Hilfe, Entlassung

Art. 59 Soziale Hilfe
Art. 60 Hilfe bei der Aufnahme
Art. 61 Hilfe während des Vollzugs, Täter-Opfer-Ausgleich
Art. 62 Vorbereitung der Entlassung
Art. 63 Hilfe zur Entlassung
Art. 64 Entlassung
Art. 65 Nachgehende Betreuung
Art. 66 Verbleib und Aufnahme auf freiwilliger Grundlage