BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Teil 11 Vollzugsöffnende Maßnahmen
Art. 54 Vollzugsöffnende Maßnahmen
Art. 55 Vollzugsöffnende Maßnahmen aus wichtigem Anlass
Art. 56 Weisungen, Aufhebung von vollzugsöffnenden Maßnahmen
Art. 57 Begutachtung vor vollzugsöffnenden Maßnahmen
Art. 58 Langzeitausgang, Verlegung in den offenen Vollzug zur Vorbereitung der Entlassung