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BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 97
Ziele des Vollzugs
(1) Der Vollzug der Therapieunterbringung dient dem Ziel, die infolge einer psychischen Störung bestehende Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Anordnung der Therapieunterbringung möglichst bald aufgehoben werden kann.
(2) Art. 2 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.