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BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 94
Vollstreckungsplan
Die Aufsichtsbehörde regelt in dem Vollstreckungsplan für den Freistaat Bayern die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten für den Vollzug der Sicherungsverwahrung nach allgemeinen Merkmalen.