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BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 93
Aufsichtsbehörde
Die Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten nach Art. 173 Abs. 1 BayStVollzG durch das Staatsministerium der Justiz (Aufsichtsbehörde) umfasst auch den Vollzug der Sicherungsverwahrung.