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BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 90
Länderübergreifende Verlegungen
(1) Sicherungsverwahrte können mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz in den Vollzug der Sicherungsverwahrung eines anderen Landes verlegt werden, wenn die in diesem Gesetz geregelten Voraussetzungen für eine Verlegung vorliegen und die zuständige Behörde des anderen Landes zustimmt.
(2) Sicherungsverwahrte aus einem anderen Land können mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz in den Vollzug der Sicherungsverwahrung nach diesem Gesetz aufgenommen werden.