BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 89
Konferenzen
Zur Aufstellung und Überprüfung des Vollzugsplans und zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen führt die Anstaltsleitung Konferenzen mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durch.