Inhalt

BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 88
Zusammenarbeit
(1) 1Alle im Vollzug Tätigen arbeiten zusammen und wirken an dem Erreichen der Vollzugsziele mit. 2Die Sicherheit der Anstalt ist durch die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen und geeignete Behandlungsmaßnahmen zu gewährleisten.
(2) 1Die Anstalt arbeitet mit öffentlichen Stellen, Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, Vereinen und Personen, deren Einfluss die Eingliederung der Sicherungsverwahrten fördern kann, eng zusammen. 2Die Unterstützung der Sicherungsverwahrten durch ehrenamtliche Betreuer und Mitarbeiter ist zu fördern.
(3) Die Anstalt stellt durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Bundesagentur für Arbeit die ihr obliegenden Aufgaben wie Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung durchführen kann.
(4) Zur Entlassungsvorbereitung ist insbesondere mit der Bewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht und den Einrichtungen der Straffälligenhilfe frühzeitig Kontakt aufzunehmen.