Inhalt

BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 7
Aufnahmeverfahren
(1) 1Die Sicherungsverwahrten sind bei der Aufnahme über ihre Rechte und Pflichten in geeigneter Form zu unterrichten. 2Mit den Sicherungsverwahrten ist unverzüglich ein Zugangsgespräch zu führen, in dem sie auch über die Ausgestaltung der Unterbringung informiert werden.
(2) Nach der Aufnahme werden die Sicherungsverwahrten alsbald ärztlich untersucht.