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BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 74
Besondere Sicherungsmaßnahmen
(1) Gegen Sicherungsverwahrte können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder auf Grund ihres seelischen Zustands in erhöhtem Maß Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.
(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
1.
der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
2.
die ständige Beobachtung der Sicherungsverwahrten, auch mit technischen Hilfsmitteln,
3.
die Trennung von anderen Sicherungsverwahrten (Absonderung),
4.
der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
5.
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände und
6.
die Fesselung.
(3) Maßnahmen nach Abs. 2 Nrn. 1, 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung der Anstalt anders nicht abgewendet werden kann.
(4) Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der Sicherungsverwahrten liegenden Gefahr unerlässlich ist.
(5) 1Fesseln dürfen nur an den Händen oder an den Füßen, im Ausnahmefall auch an Händen und Füßen angelegt werden; Satz 2 und Abs. 7 bleiben unberührt. 2Im Interesse der Sicherungsverwahrten kann die Anstaltsleitung eine andere Art der Fesselung anordnen. 3Die Fesselung kann zeitweise gelockert werden, soweit dies notwendig ist.
(6) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn aus anderen Gründen als denen des Abs. 1 in erhöhtem Maß Fluchtgefahr besteht.
(7) Eine Fesselung der Sicherungsverwahrten, durch welche die Bewegungsfreiheit an allen Gliedmaßen aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, wenn und solange sie zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder der Selbsttötung oder der Selbstverletzung unerlässlich ist.