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BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 65
Nachgehende Betreuung
Die Anstalt kann den Sicherungsverwahrten auf Antrag auch nach der Entlassung Hilfestellung gewähren und die im Vollzug begonnene Betreuung vorübergehend fortführen, soweit diese nicht anderweitig zur Verfügung steht und der Erfolg der Behandlung gefährdet erscheint.