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BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 60
Hilfe bei der Aufnahme
(1) Bei der Aufnahme wird den Sicherungsverwahrten geholfen, insbesondere die notwendigen Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige zu veranlassen und ihre Habe außerhalb der Anstalt sicherzustellen.
(2) Die Sicherungsverwahrten sind über die Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung zu beraten.