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BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 5
Schutz der Allgemeinheit
Der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten wird durch eine sichere Unterbringung und sorgfältige Beaufsichtigung der Sicherungsverwahrten, eine gründliche Prüfung vollzugsöffnender Maßnahmen sowie geeignete Behandlungsmaßnahmen gewährleistet.