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BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 57
Begutachtung vor vollzugsöffnenden Maßnahmen
(1) 1Die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen ist besonders gründlich zu prüfen. 2Hierzu soll ein Gutachten eingeholt werden. 3Bei der Entscheidung sind auch die Feststellungen im Urteil und die im Ermittlungs- oder Strafverfahren erstatteten Gutachten zu berücksichtigen.
(2) 1Die Begutachtung bedarf der Zustimmung der Sicherungsverwahrten. 2Verweigern die Sicherungsverwahrten die Zustimmung, so begründet dies in der Regel die Annahme, dass die Voraussetzungen nach Art. 54 Abs. 2 für die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen nicht gegeben sind. 3Die Sicherungsverwahrten sind hierauf bei der Anordnung der Begutachtung hinzuweisen.