BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 53
Hörfunk und Fernsehen
(1) 1Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden unter den Voraussetzungen des Art. 52 zugelassen. 2Die Betriebskosten können den Sicherungsverwahrten auferlegt werden.
(2) Der Hörfunk- und Fernsehempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Sicherungsverwahrten untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.