Inhalt

BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 51
Freizeit
(1) 1Die Sicherungsverwahrten erhalten Gelegenheit und Anregung, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. 2Die Anstalt hat insbesondere Angebote zur sportlichen und kulturellen Betätigung sowie Bildungsangebote vorzuhalten. 3Die Benutzung einer Bücherei ist zu ermöglichen.
(2) 1Die Sicherungsverwahrten sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Angeboten der Freizeitgestaltung zu motivieren und anzuleiten. 2Die Gestaltung der Freizeit kann auch dazu dienen, die Sicherungsverwahrten an die Behandlung heranzuführen.