Inhalt

BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 50
Gesundheitsfürsorge
(1) Art. 58 bis 68 BayStVollzG über die Gesundheitsfürsorge gelten entsprechend, soweit Zweck und Eigenart der Sicherungsverwahrung nicht entgegenstehen.
(2) Art. 82 bis 85 BayStVollzG über den Frauenstrafvollzug gelten entsprechend, soweit Zweck und Eigenart der Sicherungsverwahrung nicht entgegenstehen.