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BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 4
Mitwirkung und Motivierung
(1) 1Um die Vollzugsziele zu erreichen, ist die Mitwirkung der Sicherungsverwahrten erforderlich. 2Deren Bereitschaft hierzu ist fortwährend zu wecken und zu fördern. 3Die Motivationsmaßnahmen sind zu dokumentieren.
(2) 1Zur Motivierung können auch besondere Vergünstigungen gewährt oder bereits gewährte besondere Vergünstigungen wieder entzogen werden. 2Die Ansprüche der Sicherungsverwahrten nach diesem Gesetz bleiben unberührt.